17. September 2018
Anforderungen an die Satzung bei Mitgliedsbeiträgen und Umlagen
Kein Zahlungsanspruch eines Vereins mangels Satzungsbestimmung
Dr. Flügler & Partner mbB vertraten durch Rechtsanwalt Alexander Otterbach ein Vereinsmitglied vor dem AG Staufen, das von seinem Fastnachtsverein auf Zahlung von Zusatzbeiträgen verklagt wurde.
Sachverhalt
Der Mandant, ein langjähriges Vereinsmitglied, wurde von seinem Fastnachtsverein u.a. auf Zahlung eines so genannten „Konfetti-Geldes“ verklagt. Als Rechtsgrundlage berief sich der Verein auf eine „Interne Satzung“, in der etliche interne Verhaltensregeln des Vereins definiert waren.
Problematisch war jedoch der Umstand, dass in der „richtigen“ Satzung – also der Satzung, die von der Mitgliederversammlung genehmigt und im Vereinsregister eingetragen war – weder ein Verweis auf die interne Satzung des Vereins noch eine Rechtsgrundlage für über die normalen jährlichen Mitgliedsbeiträge hinausgehenden zusätzlichen Zahlungen vorhanden waren.
Entscheidung des Gerichts
Das AG Staufen wies die Klage richtigerweise ab. Bereits aus dem Gesetz ergebe sich, dass Beitragsregelungen als Grundentscheidungen des Vereins in der Satzung zu treffen seien. Beiträge können grundsätzlich nur auf Grund einer konkreten Satzungsbestimmung erhoben werden. Dies gelte selbst dann, wenn früher unwidersprochen andere Beiträge geleistet worden seien.
Auch handele es sich bei Zusatzbeiträgen nicht um eine „Sonderumlage“. Die Erhebung einer solchen Sonderumlage setze nämlich die Zulassung in der Satzung nicht nur dem Grunde nach voraus, sondern auch die Angabe einer Obergrenze.
Folgen für Vereine
Vereine sind in Konsequenz dieser Entscheidung – die im Wesentlichen auf obergerichtlicher Rechtsprechung beruht – gut beraten, ihre Satzung hinsichtlich periodisch zu entrichtender Zahlungen zu überprüfen. Ansonsten besteht im Zweifel nicht nur kein Zahlungsanspruch gegen Vereinsmitglieder, mangels Rechtsgrund könnte sich der Verein dann auch erheblichen Rückzahlungsansprüchen der Mitglieder ausgesetzt sehen.