Kanzlei für Vereins- und Verbandsrecht
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Zuständig für die Bestellung des Vorstands ist gemäß § 27 Abs. 1 BGB die Mitgliederversammlung. Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für die Bestellung der Vorstandsmitglieder ist jedoch satzungsdispositiv (vgl. § 40 BGB). Die Satzung kann die Bestellungskompetenz daher auch einem anderen Organ (vgl. etwa OLG Hamm NZG 2008, 473) oder einem außenstehenden Dritten übertragen, wie z.B. dem Vorstand eines übergeordneten Verbands (vgl. OLG Köln NJW 1992, 1048).

Bei einer Vorstandsbestellung durch Dritte darf nach herrschender Meinung jedoch die Autonomie des Vereins nicht soweit eingeschränkt werden, dass der Verein lediglich als „Sonderverwaltung des Dritten“ erscheint. Die Mitgliederversammlung muss zumindest die Satzungsregelung zur Vorstandsbestellung auch gegen den Willen der Vorstandsmitglieder ändern können, d.h. den abhängigkeitsbegründenden Tatbestand beseitigen können (vgl. BeckOK BGB/Schöpflin, 50. Ed. 1.5.2019, BGB § 27 Rn. 4-6 m. w. N.). Dies soll sich aus den ungeschriebenen Grenzen der Satzungsfreiheit ergeben, die bei entsprechenden Gestaltungen zu beachten sind. Einschlägig soll insbesondere der Grundsatz der Verbandsautonomie sein. Die h. M. leitet aus ihm ab, dass die Übertragung entsprechender Mitwirkungskompetenzen auf Dritte nur unter der Bedingung zulässig ist, dass die Mitgliederversammlung jederzeit in der Lage ist, die Bestellungskompetenz im Wege der Satzungsänderung wieder an sich zu ziehen (a. A. MüKoBGB/Leuschner, 8. Aufl. 2018, BGB § 27 Rn. 19).

Im Ergebnis darf es daher wohl nach überwiegender Meinung keine „Alleinherrschaft“ des Vorstands geben, bspw. dadurch, dass er alleine bestimmt, wer in das Vorstandsgremium aufgenommen wird oder er selbst ein alleiniges Wahlrecht der Vorstandsmitglieder inne hat.