Kanzlei für Vereins- und Verbandsrecht
Vereinsrecht | Gemeinnützigkeit | Gesellschaftsrecht

Die Vereinsverfassung umfasst alle wesentlichen, das Vereinsleben bestimmenden Grundsatzentscheidungen (BGHZ 47, 172, 177). Dies sind insbesondere die Bestimmungen über den Namen, den Sitz und den Zweck des Vereins. Dazu gehören weiter u.a. Regeln über den Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, über die Erhebung von Beiträgen und die Aufgaben und Tätigkeiten der Vereinsorgane. 

Beispiel: Bei einem Pferdezuchtverband gehören das Zuchtprogramm, die Zuchtziele und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Eintragung in das Zuchtbuch zu den Grundentscheidungen. Gerade bei Tierzuchtvereinen werden jedoch oftmals Regelungen in Vereinsordnungen niedergelegt. Solchen Vereinsordnungen fehlt es dann allerdings an der Satzungsqualität. Dadurch sind diese Bestimmungen umwirksam (BGH MDR 1984, 119, 120). 

Die Mindestanforderungen an den Inhalt einer Vereinssatzung eines eingetragenen Vereins sind gesetzlich vorgegeben. Bei Verletzung bestimmter Vorschriften muss das Registergericht die Eintragung ablehnen bzw. wird gegen einen irrtümlich eingetragenen Verein das Amtslöschungsverfahren durchgeführt. 

Daher ist es überaus wichtig, dass die Satzung den gesetzlichen Anforderungen entsprechend gestaltet wird. Grundlegend erforderlich ist neben dem Namen des Vereins der Vereinszweck, der die Grenzen der Vereinsbetätigung festlegt und (bei Bedarf) die Gemeinnützigkeit erkennen lassen muss. Deren Anerkennung verlangt zwingend die Aufnahme der steuerbegünstigten Zwecke in der Satzung. 

Auch bei der Wahl des Namens muss einiges beachtet werden, insbesondere die Namensklarheit und Namenswahrheit sowie die Vermeidung von Irreführungen. 

§ 58 BGB als Ordnungsvorschrift zeigt weitere Voraussetzungen auf. Hier sind u.a. Bestimmungen über den Ein- und Austritt von Mitgliedern, die Beitragspflichten, die Bildung des Vorstands sowie die Einberufung und Protokollierung der Mitgliederversammlung zu treffen.