Kanzlei für Vereins- und Verbandsrecht
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Die Eröffnung der Insolvenz führt regelmäßig zur Auflösung des Vereins, der mit Abschluss des Insolvenzverfahrens erlischt. Nur ausnahmsweise kann der Insolvenzverein als rechtsfähiger oder nichtrechtsfähiger Verein fortgesetzt werden. Wann jedoch der Vorstand als Organ bzw. die einzelnen Vorstandsmitglieder zur Vermeidung von Schadenersatzpflichten die Insolvenzantragspflicht trifft, ist vielfach nicht bekannt.

Zunächst hat der Vorstand zu prüfen, ob die Insolvenzgründe aus § 42 Abs. 2 Satz 1 BGB vorliegen. Gründe für die Insolvenz des Vereins sind Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.

Zahlungsunfähig ist der Verein nach § 17 Abs. 2 S. 1 InsO, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Indiz dafür ist die Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. S. 2 InsO).

Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist nach § 18 Abs. 2 InsO dadurch definiert, dass der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 2 S. 1 InsO vor, wenn das Vermögen des Vereins die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (rechnerische Überschuldung), es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (Fortführungsprognose). Für das Vereinsrecht kann das Erfordernis einer negativen Fortführungsprognose wohl nur eine Rolle spielen, wenn ein wirtschaftlicher Verein oder ein Idealverein mit wirtschaftlicher Nebentätigkeit in Schwierigkeiten geraten.

Hier hat der Vorstand daher zu prüfen, ob der Verein (1) zahlungsunfähig ist, sprich fällige Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann oder (2) eine rechnerische Überschuldung vorliegt und die wirtschaftliche Geschäftstätigkeit des Vereins keine Besserung herbeiführen wird.

§ 42 Abs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet dann den Vorstand im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Der Insolvenzantrag muss dabei unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, gestellt werden.

Nach § 15a Abs. 1 InsO ist der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern, grundsätzlich spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu stellen. Sanierungsbemühungen zur Abwendung der Insolvenz sind damit enge zeitliche Grenzen gesetzt. Eine derartige Höchstfrist kennt § 42 Abs. 2 BGB jedoch nicht. Aus § 42 Abs. 2 S. 2 BGB ergibt sich allein, dass der Antrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen ist. Eindeutig geklärt ist damit jedenfalls, dass grundsätzlich ein Insolvenzantrag gestellt werden muss und ein Unterlassen für den Vorstand nicht strafbar ist. Problematisch bleibt aber, ob eine Frist bzw. welche Frist zur Antragstellung zur Verfügung steht.

Insoweit ist es sicherlich kein Fehler – auch zur Vermeidung der persönlichen Haftung des Vorstands – sich an der gesetzlichen Regelung des § 15a Abs. 1 InsO zu orientieren und den Antrag innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzgründe zu stellen.

Die Insolvenzantragspflicht trifft in diesem Fall jedes einzelne Vorstandsmitglied. Auch bei Gesamtvertretung obliegt es bei einer Insolvenz jedem einzelnen Vorstandsmitglied, die Insolvenz zu beseitigen oder den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

Die schuldhafte Verletzung der Insolvenzantragspflicht, die in der verzögerten Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt, begründet eine Schadensersatzpflicht der Vorstandsmitglieder gegenüber den Vereinsgläubigern. Schadensersatzpflichtig sind dabei diejenigen Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt. Bei einem mehrgliedrigen Vorstand haften mehrere Vorstandsmitglieder als Gesamtschuldner. Für ein Verschulden genügt schon einfache Fahrlässigkeit. Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sachwalters. Fehlendes Interesse oder mangelnde Sachkenntnis lässt die Haftung ebenso wenig entfallen wie eine interne Geschäftsverteilung bei einem mehrgliedrigen Vorstand.

Der Vorstand haftet in diesem Fall für den durch die schuldhafte Verletzung der Insolvenzantragspflicht kausal verursachten Schaden. Anspruchsinhaber sind die geschädigten Vereinsgläubiger. Geschädigte Gläubiger können auch Vereinsmitglieder oder -angestellte sein, soweit sie dem Verein – neben dem Mitgliedschaftsverhältnis – vertraglich verbunden sind, z.B. als Spieler oder Trainer. Schadensersatz verlangen können jedoch nicht nur die bei Eintritt der Insolvenzreife vorhandenen Gläubiger (Altgläubiger), sondern auch die nach diesem Zeitpunkt hinzugekommenen Gläubiger des Vereins (Neugläubiger).

Die Altgläubiger können den Schaden ersetzt verlangen, um den die Insolvenzquote, die sie bei rechtzeitiger Antragstellung erhalten hätten, durch die Verzögerung der Antragstellung gemindert ist, insbes. durch neue Verbindlichkeiten (sog. Quotenschaden). Der Schadensersatz der Neugläubiger beschränkt sich hingegen nicht auf den Quotenschaden.

Der Neugläubiger kann hingegen verlangen, so gestellt zu werden, als habe er nicht mit dem insolventen Verein kontrahiert. Die Neugläubiger hätten mit dem Verein keinen Vertrag mehr geschlossen und damit keinen Schaden erlitten. Zu dem hierdurch entstehenden Schaden zählt auch die Erbringung der vertraglich mit dem Verein vereinbarten Leistung durch den Neugläubiger als Vertragspartner. Etwaige vom Gläubiger bereits erbrachte Leistungen sind ihm zu erstatten; soweit sie nicht mehr zurückgewährt werden können, ist deren Wert zu vergüten.

Ein Gläubiger, der hingegen fortlaufend an den Verein Leistungen erbracht hat, obwohl er wusste, dass der Verein sich in erheblichen Zahlungsschwierigkeiten befindet und ein Ausgleich der erheblichen Zahlungsrückstände nicht zu erwarten ist, kann die Vorstandsmitglieder allerdings nicht gem. § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB in Anspruch nehmen; wer sich in Kenntnis der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Vereins zu weiteren Leistungen verpflichtet, geht bewusst das Risiko ein, seine eigenen wirtschaftlichen Interessen zu gefährden, und fällt nicht in den Schutzbereich des § 42 Abs. 2 BGB.

Aus diesen Gründen ist es jedem Vorstand dringend zu empfehlen, sich regelmäßig selbst über die Finanzen des Vereins zu informieren, um ggf. die gesetzlichen Pflichten erfüllen zu können. Dies gilt vor allem zur Vermeidung persönlicher Haftungsrisiken.


(Literatur: NZI 2016, 571, Lenger/Finsterer: Die Insolvenzantragspflicht von Stiftungen und Vereinen – Schlechterstellung durch Privilegierung?!; BeckOK BGB/Schöpflin BGB § 42; MüKoBGB/Arnold, 7. Aufl. 2015, BGB § 42, jeweils m. w. N.)