Der Vereinsausschluss von Mitgliedern
Vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen sind grundsätzlich nur einer beschränkten Kontrolle durch die staatlichen Gerichte unterworfen, die sich darauf erstreckt, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob das satzungsmäßige Verfahren beachtet worden ist, sonst keine Satzungsverstöße vorgekommen sind und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist (vgl. LG Bremen NJW-RR 2013, 1125 m. w. N.). Ob eine Vereinsstrafe grob unbillig ist, hängt darüber hinaus auch davon ab, ob sachliche Gründe die Verhängung gerade dieser Vereinsstrafe rechtfertigen. Eine offenbare Unbilligkeit wird etwa angenommen, wenn ein Mitglied wegen einer Äußerung oder Handlung bestraft wird, die es in Wahrnehmung berechtigter Interessen aufstellen durfte oder wenn der Ausschluss auf schon lange zurückliegende Tatsachen beruht (vgl. BeckOK BGB/Schöpflin, 48. Ed. 1.11.2018, BGB § 25 Rn. 68 ff.; BGH NJW 1967, 1657).
Viele Vereinssatzungen versuchen mit unbestimmten Rechtsbegriffen, Voraussetzungen für einen Vereinsausschluss zu schaffen. So wird man bspw. unter "ehrwidrigem Verhalten" ein Verhalten verstehen können, dass mit despektierlich, beleidigend oder verletzend zu beschreiben wäre (vgl. hierzu AG München, Urteil vom 05.10.2011, Az. 251 C 14702/11). Die dem Vereinsausschluss zugrunde gelegten Tatsachen müssen bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend sein und sind, wenn streitig, der Sachverhaltsfeststellung nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen, zugänglich.
Die Beweislast für die den Ausschluss stützenden Tatsachen liegt dabei bei dem Verein.
Sofern sich der Verein ferner auf reine Verdachtsmomente beruft, so kann auch das Vorliegen eines Verdachts einen Vereinsausschluss tragen, wenn das in Rede stehende Fehlverhalten von so großem Gewicht ist und die Verdachtsmomente derart dicht sind, dass schon vor diesem Hintergrund eine Mitgliedschaft nicht mehr tragbar erscheint (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 18.04.2008, Az. 14 U 95/07).
Streitwerte im gerichtlichen Verfahren
Bei einer Klage auf Feststellung, dass der Ausschluss des Klägers aus einem Verein unwirksam ist, handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, wenn der Kläger vorwiegend in seiner Ehre, seiner Achtung und seiner Geltung im Rahmen der Allgemeinheit betroffen ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 09.06.1989, Az. 5 W 374/89). Aus dem Rechtsgedanken des § 48 Abs. 2 GKG folgt, dass in diesem Fall als ermessensleitende Erwägungen alle Umstände des Einzelfalls in Betracht kommen.
Je nach Sachverhaltskonstellation sind hier Streitwerte zwischen 5.000,00 € und 6.500,00 € sicherlich angemessen (vgl. etwa AG Bühl, Urteil vom 10.07.2017, Az. 3 C 134/17; AG Königswinter, Urteil vom 01.02.2012, Az. 3 C 82/11: je 5.000,00 €; LG Bonn, Urteil vom 8.1.2013, Az. 18 O 63/12: 6.500,00 €).