Kanzlei für Vereins- und Verbandsrecht
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Ein Vereinsausschluss ist ein komplexes und oft emotional aufgeladenes Thema, das sowohl rechtliche als auch praktische Herausforderungen mit sich bringt.

Voraussetzungen für einen Vereinsausschluss

Ein Vereinsausschluss muss auf einer klaren satzungsgemäßen Grundlage basieren. Die Satzung des Vereins sollte die Gründe und das Verfahren für einen Ausschluss eindeutig regeln. Fehlt eine solche Regelung, greifen allgemeine rechtliche Grundsätze. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit gegeben werden, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Dies ist ein grundlegender Verfahrensgrundsatz, der sicherstellt, dass das Mitglied sich sachgerecht verteidigen kann. Der Ausschluss darf nicht willkürlich erfolgen. Es muss ein sachlicher Grund vorliegen, der den Ausschluss rechtfertigt. Dies kann beispielsweise ein schwerwiegendes Fehlverhalten sein, das dem Vereinsinteresse erheblich schadet.

Probleme im Rahmen eines Vereinsausschlusses

Ein häufiges Problem ist die Gefahr der Willkür. Wenn der Ausschluss nicht auf objektiven und nachvollziehbaren Gründen basiert, kann er als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Ein weiterer häufiger Stolperstein sind Verfahrensfehler. Wenn das betroffene Mitglied nicht ordnungsgemäß angehört wurde oder das Verfahren nicht den satzungsmäßigen Vorgaben entspricht, kann der Ausschluss unwirksam sein. 

Betroffene Mitglieder haben die Möglichkeit, gegen einen Ausschluss gerichtlich vorzugehen. Dies kann zu langwierigen und kostspieligen Rechtsstreitigkeiten führen. Ein Vereinsausschluss kann zu erheblichen internen Konflikten führen. Dies betrifft nicht nur das betroffene Mitglied, sondern kann auch das Vereinsklima insgesamt belasten. 

Die Gerichtsbarkeit sieht im rechtlichen Gehör einen erheblichen Verfahrensgrundsatz. So sind im Rahmen eines Vereinsstrafverfahrens neben den satzungsmäßigen Verfahrensregeln gewisse allgemeingültige Verfahrensregeln zu beachten. Diese sollen gewährleisten, dass das Vereinsstrafverfahren nicht zum Willkürakt wird und sich das betroffene Mitglied sachgerecht verteidigen kann (vgl. BGH NJW 1988, 552; LG Bremen NJW-RR 2013, 1125). Dies verlangt die Beachtung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör. Bei einem Ausschluss eines Mitglieds handelt es sich um die schärfste Disziplinarmaßnahme des Vereinsrechts. Insoweit ist die Anhörung des betroffenen Mitglieds unerlässlich. Soll ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, so ist der Betroffene über die Ausschließungsabsicht und über die Gründe hierfür zu unterrichten, und zwar so, dass ihm hinreichend Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung bleibt (Leuschner in MüKo zum BGB, 9. Auflage 2021, § 32 Rn. 17). Dem Betroffenen muss dabei sämtliches belastende Material vor der Beratung des betreffenden Gremiums über die Vereinsstrafe zur Kenntnis gebracht werden und ihm – selbst, wenn eine dementsprechende Satzungsregelung fehlen würde – eine Gelegenheit zur mindestens schriftlichen Stellungnahme gegeben werden (vgl. LG Detmold, Urteil vom 31.10.2018, 3 S 69/18 sowie bereits BGH NJW 1967, 1657; 1981, 744; 1988, 552). Unterlässt der Verein dies bzw. kann sich das Mitglied nicht ausreichend verteidigen, weil – wie im vorliegenden Fall – ihm die Gründe und der dem Ausschluss zugrunde liegende Sachverhalt nicht mitgeteilt werden, so ist der Ausschluss unwirksam (vgl. AG Lörrach, Urteil vom 29.10.2021, Az. 3 C 1031/20). Wird rechtliches Gehör nicht gewährt, ist die Verhängung der Vereinsstrafe daher nichtig (vgl. RGZ 171, 205).

Fazit

Ein Vereinsausschluss erfordert eine sorgfältige und rechtlich einwandfreie Vorgehensweise. Die Satzung des Vereins muss klare Regelungen enthalten, und das betroffene Mitglied muss die Möglichkeit haben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Verfahrensfehler und willkürliche Entscheidungen können den Ausschluss unwirksam machen und zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten führen. Es ist daher ratsam, bei einem geplanten Ausschluss rechtlichen Rat einzuholen und das Verfahren sorgfältig zu dokumentieren.

Streitwerte im gerichtlichen Verfahren

Bei einer Klage auf Feststellung, dass der Ausschluss des Klägers aus einem Verein unwirksam ist, handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, wenn der Kläger vorwiegend in seiner Ehre, seiner Achtung und seiner Geltung im Rahmen der Allgemeinheit betroffen ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 09.06.1989, Az. 5 W 374/89). Aus dem Rechtsgedanken des § 48 Abs. 2 GKG folgt, dass in diesem Fall als ermessensleitende Erwägungen alle Umstände des Einzelfalls in Betracht kommen.

Je nach Sachverhaltskonstellation sind hier Streitwerte zwischen 5.000,00 € und 6.500,00 € sicherlich angemessen (vgl. etwa AG Bühl, Urteil vom 10.07.2017, Az. 3 C 134/17; AG Königswinter, Urteil vom 01.02.2012, Az. 3 C 82/11: je 5.000,00 €; LG Bonn, Urteil vom 8.1.2013, Az. 18 O 63/12: 6.500,00 €).