Das Nebenzweckprivileg
Nimmt ein Verein eine teilweise wirtschaftliche Tätigkeit auf, so verliert er dann seine Eigenschaft als nicht wirtschaftlicher Verein, wenn er die Grenzen des sogenannten "Nebenzweckprivilegs" überschreitet (OLG Frankfurt, 28.10.2010, 20 W 254/10).
Das „Nebenzweckprivileg“ soll zum einen dem gesetzgeberischen Anliegen gerecht werden, wonach ein wirtschaftlicher Verein nur vorliegen sollte, wenn ein „wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb den ausschließlichen oder den Hauptzweck des Vereins bildet“ (vgl. Hadding, in Soergel, BGB, Stand Frühjahr 2000, §§ 21, 22, Rn. 33). Zudem soll die Sicherheit des Rechtsverkehrs geschützt werden, indem Vereine mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen verwiesen werden sollen.
Eine Tätigkeit eines Vereins im Rahmen des Nebenzweckprivilegs liegt dann vor, wenn es sich bei der wirtschaftlichen Betätigung um eine untergeordnete, den idealen Hauptzwecken des Vereins dienende Tätigkeit handelt (BGB, 29.09.1982, I ZR 88/80).
Als Hauptbetätigung des Vereins muss nach wie vor die ideelle Tätigkeit vorliegen, was dann nicht der Fall ist, wenn die wirtschaftliche Betätigung faktisch den einzigen Zweck des Vereins darstellt (NJW-RR, 2006, 1698). Weiterhin muss sich die unternehmerische Tätigkeit im Rahmen des Vereinszwecks halten und sich bei natürlicher Betrachtungsweise als ein die ideelle Betätigung ergänzendes, noch objektiv sinnvolles Mittel zur Förderung des Vereinszwecks darstellen (Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9.Auflage 2004, Rn 54).
Diese Einordnungen sind bisweilen schwierig zu treffen und ziehen durchaus weitreichende Folgen nach sich. Aufgrund einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen sind die Anforderungen an den Nebenzweck ausreichende konkretisiert. Vor der Ausübung einer wirtschaflichen Tätigkeit Ihres Vereins sollte trotz allem anwaltlicher Rat eingeholt werden.